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  • Informationen zur Einreise für Menschen aus dem Erdbeben-Gebiet

Informationen zur Einreise für Menschen aus dem Erdbeben-Gebiet

Angesichts des fatalen Erdbebens in der Grenzregion zwischen Türkei und Syrien haben das Auswärtige Amt und das Bundesinnenministerium vereinfachte Möglichkeiten zur Einreise nach Deutschland angekündigt.

Angesichts des fatalen Erdbebens in der Grenzregion zwischen Türkei und Syrien haben das Auswärtige Amt und das Bundesinnenministerium vereinfachte Möglichkeiten zur Einreise nach Deutschland angekündigt. Diese sollen von Personen genutzt werden können, die im betroffenen Erdbebengebiet leb(t)en und bei Verwandten in Deutschland unterkommen können. 

So funktioniert die Visa-Vergabe, um  Verwandte aus dem Erdbeben-Gebiet nach Deutschland zu holen: 

Hier die Fakten in Kürze: 

• Türkische und syrische Staatsangehörige brauchen weiterhin ein Visum für die Einreise nach Deutschland; es gibt keine Aufhebung der Visumspflicht
• Türkische Staatsangehörige können ein Visum für einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen bei ihren Verwandten 1. oder 2. Grades beantragen. Es handelt sich nicht um ein Schengen-Visum, sondern ein räumlich auf Deutschland beschränktes 
Visum. 

Die Bedingungen sind: 

• Die Familienangehörigen in Deutschland geben eine Verpflichtungserklärung gem. §§66-68 AufenthG ab. Die Verpflichtungserklärung wird bei der Ausländerbehörde am Wohnort der Angehörigen in Deutschland abgegeben. 
• Die Angehörigen mit türkischer Nationalität können ab dem 13.02 über iData einen Termin für die Visa-Beantragung buchen. Voraussetzung sind ein gültiger türkischer Reisepass und vollständige Unterlagen. 
• Die Antragssteller müssen glaubhaft machen, dass sie bisher im Erdbebengebiet wohnten und vom Erdbeben und dessen Folgen individuell besonders betroffen sind. 
• Im Verfahren ist eine persönliche Vorsprache in einer Niederlassung des Dienstleisters iData notwendig; keine Vorsprache bei der dt. Botschaft/beim dt. Konsulat. 

• Syrische Staatsangehörige können sich weiterhin an die umliegenden Auslandsvertretungen (u.A. Botschaft Beirut, Botschaft Amman oder Generalkonsulat Istanbul) wenden. Seitens des Auswärtigen Amtes gibt es bisher keine Informationen, dass es auch für syrische Staatsangehörige vereinfachte Visumsverfahren geben soll. 

Bitte informieren Sie sich stets auf den Seiten des Auswärtigen Amtes, bzw. den Seiten der Auslandsvertretungen (Türkei; Libanon; Kurdistan-Irak) über aktuelle Entwicklungen. 

Zum jetzigen Zeitpunkt sind auf den Seiten der deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei und auf der Seite von iData noch keine konkreten, aktualisierten Informationen zum oben geschilderten Verfahren. 

Für Familienangehörige mit Wohnort Berlin beachten Sie bitten die Regelungen des Berliner Senats zur Globalzustimmung.

Weitere Informationen für:

türkische Betroffene des Erdbebens: 
Das Auswärtige Amt hat nunmehr auf seinen Seiten (s.o.) ausführliche Informationen zu den erforderlichen Dokumenten zur Antragsstellung für die Kurzzeit-Visa (90 Tage) für türkische Erdbeben-Betroffene veröffentlicht. Insbesondere ist vorgesehen, dass keine Terminbuchung erforderlich ist. Antragssteller können mit vollständigen Unterlagen ohne Termin zu einer Annahmestelle des Dienstleisters iData gehen.  

syrische Betroffene des Erdbebens: 
Für syrische Betroffene des Erdbebens wird es nach aktueller Aussage des AA keine Regelung für vereinfachte Kurzzeit-Visa geben. Stattdessen kündigt das Auswärtige Amt an, die Visastellen an den Auslandsvertretungen in Istanbul und Beirut personell aufzustocken, sodass dort mehr Termine zur Beantragung des Familiennachzugs zur Verfügung stehen. Dabei sollen Antragssteller*innen aus den Erdbebengebieten bevorzugt Termine zur Vorsprache erhalten können. 
Alle anderen Anforderungen bezüglich der Visaerteilung für syrische Antragsstellende bleiben bestehen. Das Auswärtige Amt kündigt lediglich an, beim Ehegattennachzug im Einzelfall pragmatisch von dem A1-Nachweis (einfache Kenntnisse deutscher Sprache) zu verzichten, wenn die Vorlage des Nachweises unmöglich oder unzumutbar ist. 

 
Bitte prüfen Sie die Informationen auf dieser Seite bei Bedarf, da voraussichtlich weitere Aktualisierungen folgen werden.Die ausführliche Darstellung aller Informationen finden Sie auf den Seiten des Auswärtigen Amts.

(Stand: 17.02.2023 / 15 Uhr)


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