Mitarbeitervertretung (MAV)
Unsere Aufgabe
Die Aufgaben der MAV sind vergleichbar mit denen von Betriebsräten im gewerblichen Bereich und von Personalräten in den öffentlichen Verwaltungen. Rechte und Pflichten der Mitarbeitervertretung regelt die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO). Diese wurde als Rahmenordnung von den deutschen Bischöfen verabschiedet und mit leichten Änderungen in den Bistümern in Kraft gesetzt. Ihre Regelungen sind kirchenrechtlich verbindlich und gelten für alle kirchlichen und caritativen Einrichtungen eines Bistums. Das Betriebsverfassungsgesetz oder die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder gelten nicht.
MAV im Caritasverband
Für den Caritasverband für den Kreis Coesfeld engagieren sich zurzeit 13 gewählte Mitglieder in der MAV. Vorsitzende und Ansprechpartner sind:
- Martina Hollweg (1. Vorsitzende)
- Daniela Rabe (stellv. Vorsitzende)
Grundlagen der Mitarbeitervertretungsordnung
- Jede Einrichtung braucht eine Mitarbeitervertretung. Träger und Mitarbeiter*innen müssen das sicherstellen.
- Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitarbeiterversammlung aller Mitarbeiter*innen in der Einrichtung statt.
- MAV und Dienstgeber sind aufgrund der religiösen Dimension des kirchlichen Dienstes dazu verpflichtet, vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammenzuarbeiten.
- MAV und Dienstgeber informieren sich gegenseitig über alle Angelegenheiten der Dienstgemeinschaft.
- MAV und Dienstgeber treffen sich mindestens einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung.
Rechte der Mitarbeitervertretung
- Die MAV hat ein Recht auf Anhörung und Mitberatung bei allgemeinen personellen Angelegenheiten (§ 29) sowie bei ordentlichen (§ 30) und außerordentlichen (§ 31) Kündigungen nach Ablauf der Probezeit.
- Darüber hinaus hat die MAV ein Vorschlagsrecht bei allgemeinen personellen Angelegenheiten (§ 32) und ein Antragsrecht (§ 37) in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten.
- Die MAV hat außerdem ein Zustimmungsrecht bei der Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (§ 34), bei persönlichen Angelegenheiten einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 35) und bei organisatorischen und sozialen Angelegenheiten der Einrichtung (§ 36).
- Dienstgeber und MAV können auch Dienstvereinbarungen abschließen (§ 38), die ausschließlich für die Dienstverhältnisse in bestimmten Einrichtungen gelten.
In Streitfällen, die das Mitarbeitervertretungsrecht betreffen, können die Schlichtungsstelle und die Kirchlichen Arbeitsgerichte angerufen werden. Diese arbeiten auf der Grundlage der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung. Die staatlichen Gerichte sind nicht zuständig.